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Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel VIII - Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik (Art. 119 - 144)   
   Kapitel 2 - Die W�hrungspolitik (Art. 127 - 133)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 127
(ex-Artikel 105 EGV)

(1) Das vorrangige Ziel des Europ�ischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden "ESZB") ist es, die Preisstabilit�t zu gew�hrleisten. Soweit dies ohne Beeintr�chtigung des Zieles der Preisstabilit�t m�glich ist, unterst�tzt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags �ber die Europ�ische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gef�rdert wird, und h�lt sich dabei an die in Artikel 119 genannten Grunds�tze.

(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,

- die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuf�hren,
- Devisengesch�fte im Einklang mit Artikel 219 durchzuf�hren,
- die offiziellen W�hrungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
- das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu f�rdern.

(3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich ber�hrt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdw�hrungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.

(4) Die Europ�ische Zentralbank wird geh�rt

- zu allen Vorschl�gen f�r Rechtsakte der Union im Zust�ndigkeitsbereich der Europ�ischen Zentralbank,
- von den nationalen Beh�rden zu allen Entw�rfen f�r Rechtsvorschriften im Zust�ndigkeitsbereich der Europ�ischen Zentralbank, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 festlegt.

Die Europ�ische Zentralbank kann gegen�ber den zust�ndigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union und gegen�ber den nationalen Beh�rden Stellungnahmen zu in ihren Zust�ndigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben.

(5) Das ESZB tr�gt zur reibungslosen Durchf�hrung der von den zust�ndigen Beh�rden auf dem Gebiet der Aufsicht �ber die Kreditinstitute und der Stabilit�t des Finanzsystems ergriffenen Ma�nahmen bei.

(6) Der Rat kann einstimmig durch Verordnungen gem�� einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und der Europ�ischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht �ber Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen der Europ�ischen Zentralbank �bertragen.

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Rechtsprechung zu Art. 127 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 127 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (AEUV) 
      Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union
        Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik
          Institutionelle Bestimmungen
            Art. 134 (ex-Artikel 114 EGV)
          �bergangsbestimmungen
     
      Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
        Vorschriften �ber die Organe
          Die Organe
            Die Europ�ische Zentralbank
Was ist das?

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