Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VIII - Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik (Art. 119 - 144) |
| Kapitel 2 - Die W�hrungspolitik (Art. 127 - 133) |
(1) Das vorrangige Ziel des Europ�ischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden "ESZB") ist es, die Preisstabilit�t zu gew�hrleisten. Soweit dies ohne Beeintr�chtigung des Zieles der Preisstabilit�t m�glich ist, unterst�tzt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags �ber die Europ�ische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gef�rdert wird, und h�lt sich dabei an die in Artikel 119 genannten Grunds�tze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,
| - | die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuf�hren, | |
| - | Devisengesch�fte im Einklang mit Artikel 219 durchzuf�hren, | |
| - | die offiziellen W�hrungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, | |
| - | das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu f�rdern. |
(3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich ber�hrt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdw�hrungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die Europ�ische Zentralbank wird geh�rt
| - | zu allen Vorschl�gen f�r Rechtsakte der Union im Zust�ndigkeitsbereich der Europ�ischen Zentralbank, | |
| - | von den nationalen Beh�rden zu allen Entw�rfen f�r Rechtsvorschriften im Zust�ndigkeitsbereich der Europ�ischen Zentralbank, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 festlegt. |
Die Europ�ische Zentralbank kann gegen�ber den zust�ndigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union und gegen�ber den nationalen Beh�rden Stellungnahmen zu in ihren Zust�ndigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben.
(5) Das ESZB tr�gt zur reibungslosen Durchf�hrung der von den zust�ndigen Beh�rden auf dem Gebiet der Aufsicht �ber die Kreditinstitute und der Stabilit�t des Finanzsystems ergriffenen Ma�nahmen bei.
(6) Der Rat kann einstimmig durch Verordnungen gem�� einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und der Europ�ischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht �ber Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen der Europ�ischen Zentralbank �bertragen.
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Rechtsprechung zu Art. 127 AEUV
76 Entscheidungen zu Art. 127 AEUV in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf Art. 127 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften �ber die Organe
- Die Organe
- Die Europ�ische Zentralbank
- Art. 282
