Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel III - Verst�rkte Zusammenarbeit (Art. 326 - 334) |
Eine Verst�rkte Zusammenarbeit achtet die Vertr�ge und das Recht der Union.
Sie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beeintr�chtigen. Sie darf f�r den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen noch darf sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten f�hren.
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Rechtsprechung zu Art. 326 AEUV
11 Entscheidungen zu Art. 326 AEUV in unserer Datenbank:
- Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer Hamburg, 11.02.2026 - UPC_CFI_274/23
- BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20
Erfolglose Eilantr�ge gegen das Abkommen �ber ein Einheitliches Patentgericht
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
Generalanwalt Bot schl�gt dem Gerichtshof vor, die Klagen Spaniens und Italiens ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 16.04.2013 - C-274/11
Der Gerichtshof weist die von Spanien und Italien gegen den Beschluss des Rates ...
- EuGH, 16.04.2013 - C-274/11
- BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
Gesetz zum Abkommen �ber ein Einheitliches Patentgericht nichtig
- BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14
Regelungen zur Europ�ischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht ...
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; ...
- VG Sigmaringen, 12.12.2012 - 1 K 347/12
Ausbildungsf�rderung; Ausland; Liechtenstein; EWR-Abkommen; Freiz�gigkeit; ...
- OLG D�sseldorf, 23.12.2011 - 8 WF 263/11
Anwendbarkeit des deutschen oder italienischen Scheidungsrechts bei Besitz der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-597/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind die Unionsgerichte nicht f�r die ...
Querverweise
Auf Art. 326 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- EU-Vertrag (EU)
- Bestimmungen �ber eine verst�rkte Zusammenarbeit
- � 20 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV und ex-Artikel 11 und 11a EGV)
