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Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334)   
   Titel I - Vorschriften �ber die Organe (Art. 223 - 309)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287)   
   Abschnitt 6 - Die Europ�ische Zentralbank (Art. 282 - 284)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 284
(ex-Artikel 113 EGV)

(1) Der Pr�sident des Rates und ein Mitglied der Kommission k�nnen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der Europ�ischen Zentralbank teilnehmen.

Der Pr�sident des Rates kann dem Rat der Europ�ischen Zentralbank einen Antrag zur Beratung vorlegen.

(2) Der Pr�sident der Europ�ischen Zentralbank wird zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB er�rtert.

(3) Die Europ�ische Zentralbank unterbreitet dem Europ�ischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europ�ischen Rat einen Jahresbericht �ber die T�tigkeit des ESZB und die Geld- und W�hrungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr. Der Pr�sident der Europ�ischen Zentralbank legt den Bericht dem Rat und dem Europ�ischen Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchf�hren kann.

Der Pr�sident der Europ�ischen Zentralbank und die anderen Mitglieder des Direktoriums k�nnen auf Ersuchen des Europ�ischen Parlaments oder auf ihre Initiative hin von den zust�ndigen Aussch�ssen des Europ�ischen Parlaments geh�rt werden.

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Rechtsprechung zu Art. 284 AEUV

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