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Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   F�nfter Teil - Das ausw�rtige Handeln der Union (Art. 205 - 222)   
   Titel III - Zusammenarbeit mit Drittl�ndern und humanit�re Hilfe (Art. 208 - 214)   
   Kapitel 3 - Humanit�re Hilfe (Art. 214)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 214

(1) Den Rahmen f�r die Ma�nahmen der Union im Bereich der humanit�ren Hilfe bilden die Grunds�tze und Ziele des ausw�rtigen Handelns der Union. Die Ma�nahmen dienen dazu, Einwohnern von Drittl�ndern, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, gezielt Hilfe, Rettung und Schutz zu bringen, damit die aus diesen Notst�nden resultierenden humanit�ren Bed�rfnisse gedeckt werden k�nnen. Die Ma�nahmen der Union und die Ma�nahmen der Mitgliedstaaten erg�nzen und verst�rken sich gegenseitig.

(2) Die Ma�nahmen der humanit�ren Hilfe werden im Einklang mit den Grunds�tzen des V�lkerrechts sowie den Grunds�tzen der Unparteilichkeit, der Neutralit�t und der Nichtdiskriminierung durchgef�hrt.

(3) Das Europ�ische Parlament und der Rat legen gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Ma�nahmen zur Festlegung des Rahmens fest, innerhalb dessen die Ma�nahmen der humanit�ren Hilfe der Union durchgef�hrt werden.

(4) Die Union kann mit Drittl�ndern und den zust�ndigen internationalen Organisationen alle �bereink�nfte schlie�en, die zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 und des Artikels 21 des Vertrags �ber die Europ�ische Union beitragen.

Unterabsatz 1 ber�hrt nicht die Zust�ndigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und �bereink�nfte zu schlie�en.

(5) Als Rahmen f�r gemeinsame Beitr�ge der jungen Europ�er zu den Ma�nahmen der humanit�ren Hilfe der Union wird ein Europ�isches Freiwilligenkorps f�r humanit�re Hilfe geschaffen. Das Europ�ische Parlament und der Rat legen gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Rechtsstellung und die Einzelheiten der Arbeitsweise des Korps fest.

(6) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung zwischen den Ma�nahmen der Union und denen der Mitgliedstaaten f�rderlich sind, damit die Programme der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der humanit�ren Hilfe wirksamer sind und einander besser erg�nzen.

(7) Die Union tr�gt daf�r Sorge, dass ihre Ma�nahmen der humanit�ren Hilfe mit den Ma�nahmen der internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere derer, die zum System der Vereinten Nationen geh�ren, abgestimmt werden und im Einklang mit ihnen stehen.

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