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Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel X - Sozialpolitik (Art. 151 - 161)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 153
(ex-Artikel 137 EGV)

(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 unterst�tzt und erg�nzt die Union die T�tigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:

a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
b) Arbeitsbedingungen,
c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
e) Unterrichtung und Anh�rung der Arbeitnehmer,
f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen,

einschlie�lich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,

g) Besch�ftigungsbedingungen der Staatsangeh�rigen dritter L�nder, die sich rechtm��ig im Gebiet der Union aufhalten,
h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 166,
i) Chancengleichheit von M�nnern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
j) Bek�mpfung der sozialen Ausgrenzung,
k) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.

(2) Zu diesem Zweck k�nnen das Europ�ische Parlament und der Rat

a) unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Ma�nahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu f�rdern, die die Verbesserung des Wissensstands, die Entwicklung des Austauschs von Informationen und bew�hrten Verfahren, die F�rderung innovativer Ans�tze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben;
b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Ber�cksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsm��igen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gr�ndung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

Das Europ�ische Parlament und der Rat beschlie�en gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

In den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen beschlie�t der Rat einstimmig gem�� einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und der genannten Aussch�sse.

Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments beschlie�en, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf Absatz 1 Buchstaben d, f und g angewandt wird.

(3) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchf�hrung von aufgrund des Absatzes 2 angenommenen Richtlinien oder gegebenenfalls die Durchf�hrung eines nach Artikel 155 erlassenen Beschlusses des Rates �bertragen.

In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner sp�testens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie umgesetzt oder ein Beschluss durchgef�hrt sein muss, im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Ma�nahmen zu treffen, um jederzeit gew�hrleisten zu k�nnen, dass die durch diese Richtlinie oder diesen Beschluss vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

(4) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen

- ber�hren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und d�rfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeintr�chtigen;
- hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzma�nahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit den Vertr�gen vereinbar sind.

(5) Dieser Artikel gilt nicht f�r das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.

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Auf Art. 153 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

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