Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel X - Sozialpolitik (Art. 151 - 161) |
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 unterst�tzt und erg�nzt die Union die T�tigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
| a) | Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, | |
| b) | Arbeitsbedingungen, | |
| c) | soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, | |
| d) | Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, | |
| e) | Unterrichtung und Anh�rung der Arbeitnehmer, | |
| f) | Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, |
einschlie�lich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,
| g) | Besch�ftigungsbedingungen der Staatsangeh�rigen dritter L�nder, die sich rechtm��ig im Gebiet der Union aufhalten, | |
| h) | berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 166, | |
| i) | Chancengleichheit von M�nnern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, | |
| j) | Bek�mpfung der sozialen Ausgrenzung, | |
| k) | Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c. |
(2) Zu diesem Zweck k�nnen das Europ�ische Parlament und der Rat
| a) | unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Ma�nahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu f�rdern, die die Verbesserung des Wissensstands, die Entwicklung des Austauschs von Informationen und bew�hrten Verfahren, die F�rderung innovativer Ans�tze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben; | |
| b) | in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Ber�cksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsm��igen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gr�ndung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. |
Das Europ�ische Parlament und der Rat beschlie�en gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.
In den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen beschlie�t der Rat einstimmig gem�� einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und der genannten Aussch�sse.
Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments beschlie�en, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf Absatz 1 Buchstaben d, f und g angewandt wird.
(3) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchf�hrung von aufgrund des Absatzes 2 angenommenen Richtlinien oder gegebenenfalls die Durchf�hrung eines nach Artikel 155 erlassenen Beschlusses des Rates �bertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner sp�testens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie umgesetzt oder ein Beschluss durchgef�hrt sein muss, im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Ma�nahmen zu treffen, um jederzeit gew�hrleisten zu k�nnen, dass die durch diese Richtlinie oder diesen Beschluss vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
(4) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen
| - | ber�hren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und d�rfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeintr�chtigen; | |
| - | hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzma�nahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit den Vertr�gen vereinbar sind. |
(5) Dieser Artikel gilt nicht f�r das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.
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Querverweise
Auf Art. 153 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union
- Sozialpolitik
- Art. 155 (ex-Artikel 139 EGV)
