Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
| Erster Teil - Grunds�tze (Art. 1 - 17) |
| Titel II - Allgemein geltende Bestimmungen (Art. 7 - 17) |
(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu f�rdern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) Das Europ�ische Parlament tagt �ffentlich; dies gilt auch f�r den Rat, wenn er �ber Entw�rfe zu Gesetzgebungsakten ber�t oder abstimmt.
(3) Jeder Unionsb�rger sowie jede nat�rliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgem��em Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabh�ngig von der Form der f�r diese Dokumente verwendeten Tr�ger, vorbehaltlich der Grunds�tze und Bedingungen, die nach diesem Absatz festzulegen sind.
Die allgemeinen Grunds�tze und die aufgrund �ffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschr�nkungen f�r die Aus�bung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Europ�ischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt.
Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen gew�hrleisten die Transparenz ihrer T�tigkeit und legen gem�� den in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen in ihrer Gesch�ftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumenten fest.
Dieser Absatz gilt f�r den Gerichtshof der Europ�ischen Union, die Europ�ische Zentralbank und die Europ�ische Investitionsbank nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Das Europ�ische Parlament und der Rat sorgen daf�r, dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen, nach Ma�gabe der in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen �ffentlich zug�nglich gemacht werden.
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