Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) |
| Kapitel 3 - Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 114 - 118) |
(1) Soweit in den Vertr�gen nichts anderes bestimmt ist, gilt f�r die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europ�ische Parlament und der Rat erlassen gem�� dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anh�rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Ma�nahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht f�r die Bestimmungen �ber die Steuern, die Bestimmungen �ber die Freiz�gigkeit und die Bestimmungen �ber die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
(3) Die Kommission geht in ihren Vorschl�gen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und ber�cksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gest�tzten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europ�ische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.
(4) H�lt es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsma�nahme durch das Europ�ische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission f�r erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gr�nde f�r ihre Beibehaltung der Kommission mit.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ferner ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsma�nahme durch das Europ�ische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission f�r erforderlich h�lt, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gest�tzte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems f�r diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsma�nahme ergibt, einzuf�hren, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gr�nde f�r ihre Einf�hrung der Kommission mit.
(6) Die Kommission beschlie�t binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Abs�tzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie gepr�ft hat, ob sie ein Mittel zur willk�rlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschr�nkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.
Erl�sst die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die in den Abs�tzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr f�r die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verl�ngert wird.
(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsma�nahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuf�hren, so pr�ft die Kommission unverz�glich, ob sie eine Anpassung dieser Ma�nahme vorschl�gt.
(8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsma�nahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend pr�ft, ob sie dem Rat entsprechende Ma�nahmen vorschl�gt.
(9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 258 und 259 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof der Europ�ischen Union unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht.
(10) Die vorgenannten Harmonisierungsma�nahmen sind in geeigneten F�llen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten erm�chtigt, aus einem oder mehreren der in Aritkel 36 genannten nicht wirtschaftlichen Gr�nde vorl�ufige Ma�nahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.
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Querverweise
Auf Art. 114 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Erw�gungsgr�nde
- Erw�gungsgr�nde
- Erw�gungsgr�nde
