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Der "Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union" hie� bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118)   
   Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109)   
   Abschnitt 1 - Vorschriften f�r Unternehmen (Art. 101 - 106)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
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Art. 101
(ex-Artikel 81 EGV)

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschl�sse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintr�chtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschr�nkung oder Verf�lschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Gesch�ftsbedingungen;
b) die Einschr�nkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der M�rkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegen�ber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Vertr�gen gekn�pfte Bedingung, dass die Vertragspartner zus�tzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschl�sse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 k�nnen f�r nicht anwendbar erkl�rt werden auf

- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschl�sse oder Gruppen von Beschl�ssen von Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur F�rderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

a) Beschr�nkungen auferlegt werden, die f�r die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerl�sslich sind, oder
b) M�glichkeiten er�ffnet werden, f�r einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

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Rechtsprechung zu Art. 101 AEUV

2.090 Entscheidungen zu Art. 101 AEUV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 101 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr�nkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschr�nkungen
        Wettbewerbsbeschr�nkende Vereinbarungen, Beschl�sse und abgestimmte Verhaltensweisen
          2 (Freigestellte Vereinbarungen)
        Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschr�nkendes Verhalten
          21 (Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschr�nkenden Verhaltens)
        Anwendung des europ�ischen Wettbewerbsrechts
          22 (Verh�ltnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union)
        Sonderregeln f�r bestimmte Wirtschaftsbereiche
          30 (Presse)
        Befugnisse der Kartellbeh�rden, Schadensersatz und Vorteilsabsch�pfung
          Befugnisse der Kartellbeh�rden
            32 (Abstellung und nachtr�gliche Feststellung von Zuwiderhandlungen)
            32c (Kein Anlass zum T�tigwerden)
            32d (Entzug der Freistellung)
            32e (Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen)
          Schadensersatz und Vorteilsabsch�pfung
            33 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
            33b (Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbeh�rde)
            33c (Schadensabw�lzung)
            33d (Gesamtschuldnerische Haftung)
            33h (Verj�hrung)
            34 (Vorteilsabsch�pfung durch die Kartellbeh�rde)
        Markttransparenzstellen f�r den Gro�handel mit Strom und Gas und f�r Kraftstoffe
          Markttransparenzstelle f�r den Gro�handel im Bereich Strom und Gas
            47b (Aufgaben)
          Markttransparenzstelle f�r Kraftstoffe
            47k (Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe)
     
      Kartellbeh�rden
        Allgemeine Vorschriften
          50 (Vollzug des europ�ischen Rechts)
        Beh�rdenzusammenarbeit
          50a (Ermittlungen im Netzwerk der europ�ischen Wettbewerbsbeh�rden)
          50b (Zustellung im Netzwerk der europ�ischen Wettbewerbsbeh�rden)
          50c (Vollstreckung im Netzwerk der europ�ischen Wettbewerbsbeh�rden)
          50d (Informationsaustausch im Netzwerk der europ�ischen Wettbewerbsbeh�rden)
        Bundeskartellamt
          53 (T�tigkeitsbericht und Monitoringberichte)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbeh�rden
            59 (Auskunftsverlangen)
        Bu�geldsachen
          Bu�geldvorschriften
            81 (Bu�geldtatbest�nde)
            81d (Zumessung der Geldbu�e)
            81g (Verj�hrung der Geldbu�e)
          Kronzeugenprogramm
            81h (Ziel und Anwendungsbereich)
        B�rgerliche Rechtsstreitigkeiten
          87 (Ausschlie�liche Zust�ndigkeit der Landgerichte)
          89b (Verfahren)
          89e (Gemeinsame Vorschriften f�r die �� 33g und 89b bis 89d)
        Gemeinsame Bestimmungen
          90 (Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbeh�rden)
          90a (Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europ�ischen Kommission und den Kartellbeh�rden)
      Erw�gungsgr�nde
      Erw�gungsgr�nde
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