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Steuerstrafrecht Augsburg

EHK Epple, Dr. Hörmann & Kollegen - Expertise im Steuerrecht, Steuerstraf- und Wirtschaftsstrafrecht

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Verantwortlich für den Inhalt dieser Anzeige EHK Epple, Dr. Hörmann & Kollegen Steuerberater, Rechtsanwälte Partnergesellschaft mbB (Mehr Infos)
Dienstag, 5. Mai 2026 14:49

Steuerstrafrechtliche Risiken nehmen zu – eine Kanzlei mit ausgewiesener Expertise

Weitreichende Folgen für Betroffene – schnelles Handeln ist entscheidend

Für die Betroffenen stellt ein Steuerstrafverfahren oder auch nur ein Steuerordnungswidrigkeitenverfahren, nicht zuletzt auch wegen der oftmals langen Ermittlungs- und Verfahrensdauer, einen erheblichen Eingriff sowohl in den beruflichen bzw. unternehmerischen als auch den privaten Bereich dar. Neben möglichen strafrechtlichen Sanktionen drohen erhebliche steuerliche Nachforderungen sowie unter Umständen empfindliche nebenstrafrechtliche Folgen oder gar berufsrechtliche Konsequenzen (Widerruf der Gaststättenerlaubnis, Gewerbeuntersagung, Verlust von Jagdschein und Waffenschein u.a.). Vor allem die vermögenssichernden Maßnahmen der Ermittlungsbehörden am Beginn eines Ermittlungsverfahrens können sofortige „Sprengkraft“ und erhebliche Belastungen bis hin zur wirtschaftlichen Handlungsunfähigkeit von Unternehmen wie Unternehmer zur Folge haben. Nicht selten gehen diese Erst-Maßnahmen in der Praxis aber über das gesetzlich erlaubte Maß deutlich hinaus und ist schnelles und konsequentes Einschreiten und Handeln unerlässlich. Die Berater der Kanzlei EHK sind in diesen Ausnahmesituationen sofort erreichbar und selbst zu ungewöhnlicher Tageszeit zur Unterstützung vor Ort.

Die Anzahl steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Ursächlich hierfür sind zum einen das durch die Aktivitäten des Gesetzgebers immer komplexer und unübersichtlicher werdende Steuerrecht, zum anderen aber insbesondere auch die stark verbesserten nationalen und internationalen Ermittlungsmöglichkeiten der Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsstellen. In Augsburg und der Region Schwaben gibt es eine vielfältige Unternehmenslandschaft vom Mittelstand bis zum Großunternehmen und international tätigen Konzern und sind steuerstrafrechtliche Risiken allgegenwärtiger als allgemein vermutet wird. Die Kanzlei EHK Epple, Dr. Hörmann & Kollegen PartG mbB, Steuerberater Rechtsanwälte, mit Sitz in der Morellstraße 33 in Augsburg zählt zu den führenden Großkanzleien im Raum Schwaben mit insgesamt circa 80 Mitarbeitenden (davon mehr als ein Drittel Berufsträger) und verfügt über tiefgreifende Expertise in diesem Bereich. Die Kanzlei EHK vereint seit mehr als 30 Jahren Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsberatung aus einer Hand und kooperiert mit einer angegliederten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Haus. Ganz nach dem Kanzlei-Motto „Macher machen“ ist ein unabhängiger, fachlich fundierter und zugleich ergebnisorientierter Arbeitsstil Anspruch und Mehrwert für den Mandanten.

Das doppelte Verfahren: Steuerrecht und Strafrecht Hand in Hand

Mit der Einleitung des Steuerstrafverfahrens werden zwei grundsätzlich selbstständige Verfahren in Gang gesetzt. Zum einen das Steuerfestsetzungsverfahren, welches den Regelungen der Abgabenordnung (AO) folgt und die Festsetzung der zutreffenden Besteuerung zum Ziel hat. Zum anderen das Strafverfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), das darauf abzielt, das Verhalten des Beschuldigten mit Strafe zu ahnden. Durch diese „Zweigleisigkeit“ unterscheidet sich das Steuerstrafverfahren elementar von einem „klassischen“ Strafverfahren.

Für eine effektive und erfolgreiche Präventivberatung und erforderlichenfalls Steuerstrafverteidigung sind deshalb fundierte Kenntnisse sowohl im materiellen Steuerrecht als auch im Strafrecht unabdingbar. Primäres Ziel der Verteidigung muss regelmäßig sein, beide Verfahren zu verbinden und zu einem zeitgleichen erfolgreichen – im Idealfall auf Ebene der Finanzverwaltung und damit vor Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft – zum Abschluss zu bringen.

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Umfassende Begleitung in allen Phasen des Strafverfahrens

Die in der Kanzlei EHK Epple, Dr. Hörmann & Kollegen im Steuerstrafrecht tätigen Rechtsanwälte verfügen über eine ausgewiesene Expertise in beiden Bereichen und haben langjährige Erfahrung im – gerade für das Steuerstrafrecht regelmäßig „sensibel“ zu führenden – Umgang mit den Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten. Als verhandlungs- und durchsetzungsstarke Berater begleiten die Anwälte der Kanzlei EHK dabei bundesweit Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmen in sämtlichen Phasen des steuerstrafrechtlichen Verfahrens, vom ersten „Zugriff“ der Finanzbehörden bis zu der gerichtlichen Hauptverhandlung und der Verfolgung von Rechtsfehlern in der strafrechtlichen Revision. Ziel ist es, den Schaden so gering wie möglich zu halten und die Rechte der Beschuldigten konsequent zu wahren.

Zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit gehören:

  • Begleitung bei Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und vorläufigen Vermögenssicherungen.
  • Vertretung in Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung und der Straf- und Bußgeldsachenstellen bzw. Staatsanwaltschaft.
  • Verteidigung in Verfahren wegen Steuerhinterziehung und anderer Steuerstraftaten.

Prävention als zentrale Säule der Beratung

Darüber hinaus verstehen die spezialisierten Anwälte der Kanzlei EHK Steuerstrafverteidigung auch als präventive Aufgabe. Häufig besteht die Möglichkeit, steuerstrafrechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen oder durch geeignete Maßnahmen zu begrenzen. In diesem Bereich gehört zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten:

  • Prüfung steuerlicher Gestaltungen auf strafrechtliche Risiken.
  • Beratung bei laufenden oder bevorstehenden Betriebsprüfungen mit Blick auf das Risiko einer steuerstrafrechtlichen Einleitung.
  • Vorbereitung und Begleitung von Berichtigungsmeldungen und strafbefreienden Selbstanzeigen – bis hin zur Anerkennung der Straffreiheit.
  • Innerbetriebliche Implementierung und Überwachung eines integrierten Steuerkontrollsystems („Steuer-IKS“), oft synonym auch Tax Compliance Management System genannt.

Von der Betriebsprüfung zum Ermittlungsverfahren – ein schmaler Grat

Vielen bekannt ist, dass es aufgrund Vorschriften in der Betriebsprüfungsordnung (BpO) bei sog. zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO) schnell und von Gesetzes wegen zu einer „Kontaminierung“ einer gewöhnlichen steuerlichen Außenprüfung und der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kommen kann. Bereits in diesem Stadium zählt es, die typischen Verhaltensmuster der Behörden versus die eigenen Rechte wie Pflichten zu kennen und voreiligen Verschlechterungen frühzeitig zu begegnen.

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Internationale Sachverhalte und grenzüberschreitende Risiken

Die Fälle grenzüberschreitender Sachverhalte erfordern ein hohes Maß an rechtssicherer Behandlung oder Gestaltung. Auslandskonten, Betriebsstätten im Ausland, Strukturen von Auslandsgesellschaften, Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen und Quellensteuersachverhalte können schnell zum Verdacht einer Steuerhinterziehung führen. Zumal der Austausch von Finanzkonteninformationen (Common Reporting Standard (CRS)) die Transparenz deutlich erhöht hat.

Stolpersteine bei Erbschaft, Schenkung und Unternehmensnachfolge

Nicht zuletzt bei gängigen Erb- und Schenkungsfällen oder erst recht bei komplexen Unternehmensnachfolgen lauern verspätete oder unvollständige Steuererklärungen, nicht deklarierte Vorschenkungen oder fehlerhafte Bewertungen von Vermögenswerten als typische Stolpersteine und Auslöser für steuerstrafrechtliche Ermittlungen.

Korrekturerklärungen, Verbandsstrafen und die Frage der Verjährung

Wachsende Bedeutung gewinnt in der Praxis nicht nur die Frage der Notwendigkeit steuerstrafrechtlicher Korrekturerklärungen, welche auch im Falle von Vorsatz nach der Gesetzeslage grundsätzlich stets „unverzüglich“ und daher „unter Druck“ zu erfolgen haben, in der Strategie indes mit besonderer Sorgfalt und in enger Abstimmung mit dem laufenden Steuerberater beurteilt und entschieden werden muss. Vielmehr ist immer häufiger mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder Staatsanwaltschaft zusätzlich ein eigenes Organisationsverschulden des Unternehmens mit der Folge einer ggf. „teuren“ Verbandsstrafe nach § 30 OWiG für dieses zu diskutieren. Gerade in Unternehmensgruppen oder im Konzernverbund darf auch das Risiko der Annahme eines der im Gesetz benannten Regelbeispiele (insbesondere hohes Ausmaß der Steuerverkürzung oder Begriff der Bande v.a. bei Umsatzsteuersachverhalten) sowie -noch unübersichtlicher- eines sog. unbenannten besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung ((§§ 370 Abs. 3, 398a AO) auf keinen Fall unterschätzt werden. Die Auswirkungen auf die ohnehin stets anspruchsvolle Prüfung der für jede einzelne Tat (nach Jahr und nach Steuerart) individuell geltenden Verjährung (einerseits für das Besteuerungsverfahren und die Höhe von Steuernachforderungen sowie andererseits für das Steuerstrafverfahren und die Reichweite einer Bestrafung) sind enorm.

Punktgenaue Verteidigungsstrategie mit Weitblick

Mit Fachkompetenz und Erfahrung, Weitblick und Fingerspitzengefühl entwickeln die spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei EHK eine punktgenaue Handlungs- und Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, schnell Ruhe in ein aufwühlendes Verfahren zu bringen und die berechtigten Interessen und Einwendungen der Mandanten zielgenau durchzusetzen. Von Anfang an richten sie den Blick auf mögliche Szenarien in der erst am Ende zum Tragen kommenden Strafzumessung, auf hilfreiche Umstände für Strafrahmenverschiebungen und Strafmilderungsgründe sowie erst recht auf die Vorbereitung, (soweit geboten) konsensual durch einen „Deal“ schlimme Folgen zu verhindern.

Starker Partner auch für Steuerberaterkollegen

Schließlich stehen die Rechtsanwälte der Kanzlei EHK mit ihrem Know-how im Steuerstrafrecht auch seit Jahren SteuerberaterkollegInnen erfolgreich zur Seite und bilden mit den BerufskollegInnen ein Beratungs- und Verteidigungsteam, auf Wunsch auch nur unterstützend oder sogar im Hintergrund. Gerade der „klassische“ Steuerberater findet sich nämlich regelmäßig im Straf- und Strafprozessrecht nur schwer zu Recht. Auch die mit einer Steuerstraftat häufig im Zusammenhang stehenden Delikte, wie z.B. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Geldwäsche, Urkundenfälschung, Bankrott- oder Insolvenzstraftaten gehören regelmäßig nicht zu seiner täglichen Praxis und sind aus der jahrzehntelangen Beratungserfahrung der Kanzlei EHK seit mehr als 30 Jahren in guten Händen.

Ihre Ansprechpartner in der Kanzlei EHK

Als Ansprechpartner und Experten im Bereich Steuerstrafrecht stehen Ihnen in der Kanzlei EHK folgende Berufsträgerinnen und Berufsträger zur Verfügung (weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei):

  • Markus Beck, Rechtsanwalt, Partner
  • Michael Bisle, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Partner
  • Dr. Norbert Hörmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Partner
  • Thomas Jakob, Rechtsanwalt
  • Dr. Volker Mausch, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht
  • Katrin Melder, Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Partnerin

Im „best case“ schützt frühzeitige Präventivberatung und Handeln vor schwerwiegenden Konsequenzen – und mit dem richtigen Partner sind Sie auf der sicheren Seite.

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