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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (�� 80 - 358)   
   12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (�� 169 - 173)   
Gliederung
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Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧    gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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� 172
Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft f�hrt und

1. mit einer dritten Person eine Ehe schlie�t oder
2. gem�� � 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegen�ber der f�r die Begr�ndung der Lebenspartnerschaft zust�ndigen Stelle erkl�rt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft f�hren zu wollen.

2Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft f�hrt, die Ehe schlie�t oder gem�� � 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegen�ber der f�r die Begr�ndung der Lebenspartnerschaft zust�ndigen Stelle erkl�rt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft f�hren zu wollen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010), in Kraft getreten am 26.11.2015 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.11.2015
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner20.11.2015BGBl. I S. 2010

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